§ 63 EEG 2021
§ 63 Grundsatz
1Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
1.
nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
1a.
nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern,
2.
nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen und der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Busse im Linienverkehr sicherzustellen, und
3.
nach Maßgabe des § 65b die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert wird und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren,
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Fußnote
(+++ § 63: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 1 u. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 5 Eingangssatz bis F. 2015-06-29 +++)
§ 65 EEG 2021
§ 65 Schienenbahnen
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug.
(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
(5) 1Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Im Sinne dieses Paragrafen ist
1.
"Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
2.
"Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
Fußnote
(+++ § 65: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 66 u. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 65: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 5 Eingangssatz bis F. 2015-06-29 +++)
(+++ § 65 Abs. 7 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 3 KWKG 2016 +++)
§ 65a EEG 2021
§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
(1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug.
(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. 2Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen
1.
im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2.
im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3.
im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
2Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. 3Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. 4Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. 5Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.
(5) 1Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1.
"Abnahmestelle" die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
2.
"Aufnahme des Fahrbetriebs" der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3.
"Busse" Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
4.
"elektrisch betriebene Busse" Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
5.
"Linienverkehr" Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
6.
"Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen" juristische Personen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
Fußnote
(+++ § 65a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 65a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)