§ 63 EEG 2021
§ 63 Grundsatz
1Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
1.
nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern,
1a.
nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern,
2.
nach Maßgabe der §§ 65 und 65a die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen und der Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Busse im Linienverkehr sicherzustellen, und
3.
nach Maßgabe des § 65b die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert wird und auf Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren,
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
Fußnote
(+++ § 63: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 1 u. § 103 Abs. 1 Eingangssatz, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 2 Nr. 3 u. Abs. 7 Satz 3 +++)
(+++ § 63: Zur Anwendung vgl. § 66 Abs. 5 Eingangssatz bis F. 2015-06-29 +++)