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§ 18 Absatz 1 EEG 2021
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach
§ 11 Absatz 3
entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf
§ 1 oder § 2 Absatz 1
wirtschaftlich angemessen sind.
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 EEG 2021
von
§ 36f Absatz 2 Satz 3 EEG 2021