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§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AnfG
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels oder danach vorgenommen worden ist.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 AnfG
2
Wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach
§ 26 Abs. 1
der Insolvenzordnung abgewiesen, bevor der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat, so beginnt die Anfechtungsfrist mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AnfG
von
§ 6a Satz 1 AnfG