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§ 39 Absatz 1 Nummer 5 InsO
5.
nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen.
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO
von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 AnfG