§ 38a Absatz 1 Nummer 5 EEG 2021
5.
soweit bei Freiflächenanlagen
a)
die installierte Leistung von 20 Megawatt nicht überschritten wird und
b)
sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, und