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§ 20 Absatz 1 AktG
(1)
1
Sobald einem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat es dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2
Für die Feststellung, ob dem Unternehmen mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, gilt
§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
.
§ 20 Absatz 3 AktG
(3) Ist das Unternehmen eine Kapitalgesellschaft, so hat es, sobald ihm ohne Hinzurechnung der Aktien nach Absatz 2 mehr als der vierte Teil der Aktien gehört, auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 20 Absatz 4 AktG
(4) Sobald dem Unternehmen eine Mehrheitsbeteiligung (
§ 16 Abs. 1
) gehört, hat es auch dies der Gesellschaft unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 21 Absatz 1 AktG
(1)
1
Sobald der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2
Für die Feststellung, ob der Gesellschaft mehr als der vierte Teil der Anteile gehört, gilt
§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
sinngemäß.
§ 21 Absatz 2 AktG
(2) Sobald der Gesellschaft eine Mehrheitsbeteiligung (
§ 16 Abs. 1
) an einem anderen Unternehmen gehört, hat sie dies dem Unternehmen, an dem die Mehrheitsbeteiligung besteht, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Verweis auf
§ 20 Abs. 1, 3 oder 4, § 21 Abs. 1 oder 2 AktG
von
§ 22 Satz 1 AktG