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§ 10b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
(2)
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Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen, die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit
§ 84a Nummer 3
in Betrieb genommen worden sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden;
§ 9 Absatz 1b
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 10b Absatz 2 Satz 1 EEG 2021
von
§ 21 Absatz 4 Satz 1 EEG 2021