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§ 53 Absatz 1 EEG 2021
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
1.
0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
2.
0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.
§ 53 Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen
1.
im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und
2.
ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.
2
Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
Verweis auf
§ 53 Absatz 1 oder 2 EEG 2021
von
§ 21 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021