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§ 84a Nummer 1 EEG 2021
1.
der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen können,
§ 84a Nummer 2 EEG 2021
2.
der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können oder
Verweis auf
§ 84a Nummer 1 und 2 EEG 2021
von
§ 9 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021