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§ 5c EdWBeitrV
§ 5c Verzugszinsen
1
Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach
§ 4
nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen.
2
Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 5c EdWBeitrV
von
§ 7a Absatz 2 Satz 1 EdWBeitrV