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§ 2 Absatz 5 Satz 1 EdWBeitrV
(5)
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Die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen und nach Absatz 4 bestätigten Angaben hat das Institut der Entschädigungseinrichtung spätestens am 1. Juli des jeweiligen Abrechnungsjahres einzureichen.
Verweis auf
§ 2 Abs. 5 Satz 1 EdWBeitrV
von
§ 7 Absatz 3 Satz 2 EdWBeitrV