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§ 7c Absatz 4 EdWBeitrV
(4) Die
§§ 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 5 und 5b
in der ab dem 22. Juli 2014 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2014 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
Verweis auf
§ 7c Abs. 4 EdWBeitrV
von
§ 5b Absatz 2 Satz 2 EdWBeitrV