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§ 46 Absatz 1 Satz 1 KWG
(1)
1
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Instituts gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, oder besteht der begründete Verdacht, daß eine wirksame Aufsicht über das Institut nicht möglich ist (
§ 33 Absatz 2
), kann die Aufsichtsbehörde zur Abwendung dieser Gefahr einstweilige Maßnahmen treffen.
Verweis auf
§ 46 Absatz 1 Satz 1 KWG
von
§ 5b Absatz 1 Satz 2 EdWBeitrV