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§ 8 Absatz 4 Satz 3 AnlEntG
3
Die Gesamtentschädigung ist von der Entschädigungseinrichtung aus den Unterlagen zu bestimmen, die die Institute nach
§ 5 Absatz 4 Satz 2
zu übermitteln haben.
§ 8 Absatz 4 Satz 4 AnlEntG
4
Lässt sich die Gesamtentschädigung anhand der Unterlagen nicht hinreichend bestimmen, hat die Entschädigungseinrichtung den Betrag insbesondere auf Grund der ihr vorliegenden Daten über den Entschädigungsfall und der durchschnittlichen Entschädigungsleistung sowie der Kosten aus den bisherigen Entschädigungsfällen bei den zugeordneten Instituten zu schätzen.
Verweis auf
§ 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 AnlEntG
von
§ 5a Absatz 1 Satz 1 EdWBeitrV