Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 8 Absatz 3 Satz 2 AnlEntG
2
Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Mittelbedarf für einen Entschädigungsfall durch Sonderbeiträge zu decken, die in Teilbeträgen zu erheben sind, soweit damit die Verpflichtung nach
§ 5 Absatz 6
unter Berücksichtigung der Dauer, der Größe und der Umstände des Entschädigungsfalls erfüllt werden kann.
Verweis auf
§ 8 Absatz 3 Satz 2 AnlEntG
von
§ 5a Absatz 1 Satz 1 EdWBeitrV