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§ 6 Absatz 1 Satz 1 AnlEntG
(1)
1
Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird eine Entschädigungseinrichtung als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Bundes errichtet, der die Institute gemäß
§ 1 Absatz 1
zugeordnet sind.
Verweis auf
§ 6 Absatz 1 Satz 1 AnlEntG
von
§ 1 Absatz 1 Satz 1 EdWBeitrV