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§ 27 Absatz 2 DesignV
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§ 22
findet Anwendung auf alle Anträge zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs, die ab dem 1. Januar 2014 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen sind.
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§ 27 Abs. 2 DesignV
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