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§ 12 Absatz 1 DesignV
(1) Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
§ 12 Absatz 2 DesignV
(2) In der Teilungserklärung sind anzugeben:
1.
das Aktenzeichen der Sammelanmeldung und
2.
die Nummern der Designs, die abgeteilt werden sollen.
§ 12 Absatz 4 DesignV
(4) Ändern sich die Angaben nach
§ 6 Absatz 1 und 4
infolge einer Änderung der Angaben zum Anmelder oder Vertreter hinsichtlich einzelner Designs, so wird die Sammelanmeldung von Amts wegen geteilt.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1, 2 und 4 DesignV
von
§ 18 Absatz 1 Satz 1 DesignV