Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 33 Absatz 4 WpHG
(4) Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind im Sinne dieses Abschnitts nur solche, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.
Verweis auf
§ 33 Absatz 4 WpHG
von
§ 20 Absatz 8 Satz 1 AktG