Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 32 Absatz 4 DepotG
(4)
1
Die Gläubiger der Absätze 1 und 2 haben den beanspruchten Vorrang bei der Anmeldung der Forderung nach
§ 174
der Insolvenzordnung anzugeben.
2
Sie können aus dem sonstigen Vermögen des Schuldners nur unter entsprechender Anwendung der für die Absonderungsberechtigten geltenden Vorschriften der
§§ 52, 190 und 192
der Insolvenzordnung Befriedigung erlangen.
3
Im übrigen bewendet es für sie bei den Vorschriften der Insolvenzordnung über Insolvenzgläubiger.
§ 32 Absatz 5 DepotG
(5)
1
Das Insolvenzgericht hat, wenn es nach Lage des Falles erforderlich ist, den vorrangigen Gläubigern zur Wahrung der ihnen zustehenden Rechte einen Pfleger zu bestellen.
2
Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.
3
§ 317 Absatz 2 bis 5
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
Verweis auf
§ 32 Abs. 4 und 5 DepotG
von
§ 33 Absatz 6 Satz 1 DepotG