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§ 4 Absatz 2 DepotG
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwahrer dem Dritten für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich mitteilt, daß er Eigentümer der Wertpapiere sei.
Verweis auf
§ 4 Abs. 2 DepotG
von
§ 16 Satz 1 DepotG