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§ 5 Absatz 1 Satz 2 DepotG
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Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 DepotG
von
§ 14 Absatz 4 Satz 3 DepotG