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§ 3 Absatz 2 Satz 1 DepotG
(2)
1
Der Verwahrer, der Wertpapiere von einem anderen Verwahrer verwahren läßt (Zwischenverwahrer), haftet für ein Verschulden des Drittverwahrers wie für eigenes Verschulden.
Verweis auf
§ 3 Abs. 2 Satz 1 DepotG
von
§ 5 Absatz 4 Satz 2 DepotG