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§ 5a DeckRV
§ 5a Übergangsregelung
1
§ 5 Absatz 3 und 4
in der ab dem 23. Oktober 2018 geltenden Fassung ist erstmals für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 begonnen hat.
2
Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, ist
§ 5 Absatz 3 und 4
in der bis zum 22. Oktober 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Verweis auf
§ 5a DeckRV
von
§ 5 Absatz 4 Satz 4 DeckRV