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§ 5 Absatz 2 PfandBG
(2)
1
Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres ist eine von dem nach
§ 7
bestellten Treuhänder bestätigte Aufzeichnung der Eintragungen, welche während des letzten Kalenderhalbjahres in den Deckungsregistern vorgenommen worden sind, der Bundesanstalt zu übermitteln.
2
Ist ein Treuhänder erstmalig im Laufe des letzten Kalenderhalbjahres bestellt worden, so hat die bestätigte Aufzeichnung sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten.
3
In der nach Absatz 3 zu erlassenden Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass im Falle der Übermittlung der Aufzeichnung in elektronischer Form diese abweichend von Satz 1 sämtliche in den Deckungsregistern vorgenommenen Eintragungen zu enthalten hat.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 PfandBG
von
§ 16 Absatz 1 Satz 1 DeckRegV