§ 11 DeckRegV
§ 11 Eintragung von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes
1Eintragungen von Deckungswerten nach § 20 Abs. 1 des Pfandbriefgesetzes sind entsprechend des in Anlage 2 dargestellten Formulars DR 2 in folgender Weise vorzunehmen:
1.
Die Spalten 1 bis 3 sind mit "Bezeichnung des Deckungswerts" zu überschreiben. In Spalte 1 sind unter Buchstabe a die laufende Nummer der Eintragung im Deckungsregister, unter Buchstabe b das institutsinterne Aktenzeichen und unter Buchstabe c das Eintragungsdatum einzutragen.
2.
In Spalte 2 ist der Schuldner unter Angabe der Darlehensnummer, im Fall von Wertpapieren der Wertpapierkennnummer, einzutragen.
3.
In Spalte 3 sind die Währung und der Nennbetrag der Forderung sowie in Fällen der vollen Gewährleistung die Stelle, welche die Genehmigung oder Gewährleistung ausgesprochen hat, anzugeben.
4.
Löschungsvermerke sind unter Angabe des Datums in Spalte 4 einzutragen.
2Sofern die Löschung an gesonderter Stelle im Register vermerkt wird, sind hierzu neben dem Löschungsvermerk in Spalte 4 zumindest auch die Angaben des zu löschenden Werts in den Spalten 1 und 2 zu wiederholen. 3§ 9 Nr. 5 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.