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§ 5 Absatz 1 Satz 2 PfandBG
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Derivate dürfen nur mit Zustimmung des Treuhänders und des Vertragspartners der Pfandbriefbank eingetragen werden; eine Eintragung ohne die erforderliche Zustimmung gilt als nicht erfolgt.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 2 PfandBG
von
§ 13 Satz 1 Nummer 7 DeckRegV