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§ 5 Absatz 1a Satz 4 PfandBG
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Werden eingetragene Werte ganz oder teilweise von der Pfandbriefbank als Treuhänder verwaltet, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Gläubiger des Übertragungsanspruchs enthalten; bei teilweiser treuhänderischer Verwaltung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1a Satz 4 PfandBG
von
§ 9 Satz 1 Nummer 8 DeckRegV