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§ 5 Absatz 1a Satz 1 PfandBG
(1a)
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Soweit eingetragene Werte nur teilweise zur Deckung der Pfandbriefe der Pfandbriefbank bestimmt sind, muss das Deckungsregister genaue Angaben über den Umfang des zur Deckung bestimmten Teils und seinen Rang gegenüber dem nicht zur Deckung bestimmten Teil enthalten; im Zweifel hat der zur Deckung bestimmte Teil Vorrang.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1a Satz 1 PfandBG
von
§ 9 Satz 1 Nummer 7 DeckRegV