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§ 5 Absatz 1 Satz 4 PfandBG
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Zum jeweiligen Deckungsregister können mehrere Unterregister, die den Anforderungen des Deckungsregisters entsprechen, angelegt werden, wenn dadurch die Klarheit und die Funktion des Deckungsregisters nicht beeinträchtigt werden.
Verweis auf
§ 5 Abs. 1 Satz 4 PfandBG
von
§ 4 Absatz 3 Satz 1 DeckRegV