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§ 19 Absatz 1 Satz 1 BWO
(1)
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Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3.
Verweis auf
§ 19 Abs. 1 Satz 1 BWO
von
§ 88 Absatz 2a Satz 1 BWO