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§ 77 Absatz 2 Satz 1 BWO
(2)
1
Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahlausschuss das Zweitstimmenergebnis im Land und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
4.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen und
5.
im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes die Zahlen der für die Sitzverteilung zu berücksichtigenden Zweitstimmen der einzelnen Landeslisten (bereinigte Zahlen).
Verweis auf
§ 77 Abs. 2 Satz 1 BWO
von
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BWO