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§ 76 Absatz 2 Satz 1 BWO
(2)
1
Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreiswahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt fest
1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
2.
die Zahl der Wähler,
3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Erststimmen,
4.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,
5.
die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,
6.
die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen.
Verweis auf
§ 76 Abs. 2 Satz 1 BWO
von
§ 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BWO