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§ 71 Absatz 5 BWO
(5) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Landeswahlleiter entsprechend
§ 78
das vorläufige Wahlergebnis im Wahlgebiet.
Verweis auf
§ 71 Absatz 5 BWO
von
§ 78 Absatz 1 Satz 3 BWO