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§ 5 Absatz 7 BWO
(7) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 7 BWO
von
§ 76 Absatz 6 Satz 1 BWO