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§ 71 Absatz 3 BWO
(3)
1
Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis.
2
Er teilt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl (
§ 75 Abs. 4
) das vorläufige Wahlergebnis auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit; dabei gibt er an, welcher Bewerber als gewählt gelten kann.
3
Der Landeswahlleiter meldet dem Bundeswahlleiter die eingehenden Wahlkreisergebnisse sofort und laufend weiter.
Verweis auf
§ 71 Abs. 3 BWO
von
§ 75 Absatz 9 Satz 1 BWO