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§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG
2.
der dem Vertragspartner einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens einräumt, sowie der darauf beruhende Darlehensvertrag; der Vertrag kann auch mit einer Vertragsgestaltung nach Absatz 1 zu einem einheitlichen Vertrag zusammengefasst werden,
Verweis auf
§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 AltZertG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 AltZertG