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§ 72 Absatz 4 BWO
(4) Wahlvorsteher, Gemeindebehörden und Verwaltungsbehörden der Kreise sowie Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
Verweis auf
§ 72 Abs. 4 BWO
von
§ 75 Absatz 6 Satz 4 BWO