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§ 61 Absatz 6 Satz 7 BWO
7
Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt.
§ 61 Absatz 6 Satz 8 BWO
8
Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Verweis auf
§ 61 Absatz 6 Satz 7 und 8 BWO
von
§ 68 Absatz 2 Satz 4 BWO