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§ 30 BWO
§ 30 Vermerk im Wählerverzeichnis
Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen.
Verweis auf
§ 30 BWO
von
§ 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 BWO