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§ 27 Absatz 4 Satz 3 BWO
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Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann; in diesem Fall hat die Gemeindebehörde vor Erteilung des Wahlscheines den für den Wahlbezirk des Wahlberechtigten zuständigen Wahlvorsteher davon zu unterrichten, der entsprechend
§ 53 Abs. 2
zu verfahren hat.
Verweis auf
§ 27 Abs. 4 Satz 3 BWO
von
§ 53 Absatz 2 Satz 3 BWO