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§ 28 Absatz 6 Satz 5 BWO
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Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
Verweis auf
§ 28 Abs. 6 Satz 5 BWO
von
§ 53 Absatz 2 Satz 1 BWO