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§ 38 Satz 4 BWO
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Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
§ 51 Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Verweis auf
§ 38 Satz 4 BWO
von
§ 45 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BWO