Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 35 Absatz 3 BWO
(3)
1
Wird der Kreiswahlausschuss nach § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, hat er über die Verfügung des Kreiswahlleiters unverzüglich zu entscheiden.
2
Der Vertrauensperson des betroffenen Kreiswahlvorschlages ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Verweis auf
§ 35 Abs. 3 BWO
von
§ 40 Absatz 3 Satz 1 BWO