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§ 34 Absatz 1 Satz 2 BWO
2
Er muss enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
2.
den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
Verweis auf
§ 34 Abs. 1 Satz 2 BWO
von
§ 38 Satz 3 BWO