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§ 43 Absatz 2 BWO
(2) Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
Verweis auf
§ 43 Abs. 2 BWO
von
§ 38 Satz 1 BWO