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§ 22 Absatz 4 Satz 1 BWO
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Die Gemeindebehörde hat ihre Entscheidung dem Einspruchsführer und dem Betroffenen spätestens am zehnten Tage vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.
Verweis auf
§ 22 Abs. 4 Satz 1 BWO
von
§ 31 Satz 3 BWO