Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 27 Absatz 1 Satz 4 BWO
4
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen;
§ 57
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 27 Abs. 1 Satz 4 BWO
von
§ 28 Absatz 5 Satz 4 BWO