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§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWO
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Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Verweis auf
§ 27 Absatz 1 Satz 2 BWO
von
§ 28 Absatz 4 Satz 2 BWO